Hilfestellung bei der Beurteilung von Beschäftigungsplätzen an Raufuttereinrichtungen
Gemäß der Ausführungshinweise zu Abschnitt 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss mindestens ein Beschäftigungsplatz je 12 Schweine angeboten werden. Insbesondere bei Raufen und Raufutterautomaten stellt sich die Frage, wie diese Beschäftigungsplätze bemessen werden. In seiner Empfehlung bietet der Tierschutzdienst des LAVES eine Hilfestellung für die Berechnung der möglichen Beschäftigungsplätze an Raufuttereinrichtungen.