LAVES: Beschäftigungsmaterial für Schweine
Gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) muss jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen* und faserreichen* Beschäftigungsmaterial haben, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit seinem Erkundungsverhalten dient. Das Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat dazu jetzt erläuternde Informationen veröffentlicht.