Leitfaden für die Kontrolle bei Transport und Lagerung von bestimmten Futtermitteln aktualisiert
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat soeben den
Die Schutzmaßnahmen der VO bezwecken, die Kontaminationen von Futtermitteln für Wiederkäuer und andere Nutztiere mit Stoffen oder Erzeugnissen, die im jeweiligen Futtermittel nach den für die Zieltierart- oder Zieltierartkategorie nach den Verfütterungsverbotsbestimmungen nicht zulässig sind, zu verhindern.
Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Transport und Lagerung von bestimmten Futtermitteln und für den Gebrauch von Ausnahmeregelungenüberarbeitet.
Die Schutzmaßnahmen der VO bezwecken, die Kontaminationen von Futtermitteln für Wiederkäuer und andere Nutztiere mit Stoffen oder Erzeugnissen, die im jeweiligen Futtermittel nach den für die Zieltierart- oder Zieltierartkategorie nach den Verfütterungsverbotsbestimmungen nicht zulässig sind, zu verhindern.