Nationale Anwendung des Artikels 148 GMO geht in die Länder- und Verbändeanhörung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 3.12. den Entwurf der nationalen Anwendung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Der Artikel 148 regelt Beziehungen zwischen Milchbauern und Molkereien. Das BMEL plant, dass Molkereien für ihre Rohmilchlieferungen zu schriftlichen Verträgen mit Bestimmungen unter anderem zu Preis und Menge verpflichtet werden. Genossenschaften sollen von dieser Vertragspflicht ausgenommen sein, sofern ihre Lieferordnungen oder Satzungen Bestimmungen enthalten, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen für verpflichtende Verträge ähnlich sind. Darüber hinaus sollen die Molkereien verpflichtet werden, den Erzeugerinnen und Erzeugern ein Angebot für einen Preis-Mengen-Bezug zu unterbreiten.