Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden diese fossilen Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel grundsätzlich intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.
Für dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannte Carbon-Leakage
), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde. Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung auf der Basis von Paragraf 11 Absatz 3 des BEHG erforderliche Maßnahmen festlegen. Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag.
Diese Verordnung gilt nicht für Carbon-Leakage, der durch den Green-Deal verursacht wird und auch nicht für die Kohlenstoffverlagerung durch einen Abbau deutscher Tierbestände.