Ausnahmen beim Mindestanteil nichtproduktiver Flächen (GLÖZ 8) treten in Kürze in Kraft
Die Bundesregierung hat sich im Februar darauf verständigt, die von der Europäischen Kommission für das Antragsjahr 2024 ermöglichte Ausnahme beim verpflichtenden Mindestanteil nichtproduktiver Ackerflächen (GLÖZ-Standard Nummer 8) national anzuwenden. Zur Umsetzung dieser Ausnahme hat der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, nun die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung unterzeichnet. Die Verordnung kann damit in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden – sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Landwirtinnen und Landwirte können die Ausnahmeregelungen nun bei ihrer Anbauplanung und der laufenden Antragstellung für die EU-Agrarförderung 2024 berücksichtigen. Mit der Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung wird klargestellt, dass Landwirtinnen und Landwirte den GLÖZ-Standard 8 in Deutschland im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen können, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Machen Landwirtinnen und Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Leguminosen oder Zwischenfrüchten nicht erlaubt. Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren