05.06.2018rss_feed

Klarstellung: Verwendung von Getreide im Rahmen der neuen Schweinepest-Verordnung

Es erreichen uns immer wieder Anfragen von besorgten Landwirten, ob sie im Falle eines Seuchenausbruchs und Betriebslage in sog. gefährdeten Gebieten, das eigene Getreide weiterhin an die eigenen Tiere verfüttern dürfen.

Der BRS stellt dazu klar: In der letzten und auch konsolidierten Fassung der SchwPestV wird der Einsatz von Getreide (auch in gefährdeten Gebieten) nicht verboten.

Für Futtermittel allgemein gilt:
  • Vor amtlicher Feststellung der ASP in einem Verdachtsbetrieb (Hausschweine) dürfen aus diesem vorerst keine, bzw. nur nach behördlicher Genehmigung, Futtermittel verbracht werden (§ 4 Abs.2 Punkt 6d) dd) und Abs.3 Punkt 3d)),
  • Im Falle eines Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen sind im gefährdeten Gebiet und der Pufferzone Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände mit denen Schweine in Berührung kommen für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren (§14d Abs.4 Punkt 5),
  • Weiter gilt für das gefährdete Gebiet, dass Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden darf. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde (§14d Abs.5 Punkt 5).