Nationaler Aktionsplan Kupierverzicht – Umsetzung zum 1. Juli
Das Kupieren der Schwanzspitze bei Ferkeln ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, so ist schon lange die Gesetzeslage in Europa und Deutschland. Was der Schweinehalter alles tun muss, um diese Ausnahme zu begründen und wie er es im Falle einer Kontrolle zu belegen hat, war dahingegen lange Zeit relativ offen gehalten. Mit der Erarbeitung des nationalen Aktionsplan Kupierverzicht hat der Bund nunmehr sowohl für die Schweinehalter als auch für die zuständigen Kontrollinstanzen einen verlässlichen Rahmen abgesteckt, der beiden Seiten in dieser Frage mehr Sicherheit gibt. Es gibt zwar weiterhin auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Unerläßlichkeit des Eingriffes anders zu belegen, aber mit Nutzung des Aktionsplanes mit seinen Dokumenten und den vorgeschlagenen Zeitpunkten sind sowohl der Schweinehalter als auch die zuständige Kontrolle auf der sicheren Seite.
Alle notwendigen Dokumente und Erklärungen sowie einen in regelmäßigen Abständen aktualisierten Fragen-Antwort-Katalog zum Aktionsplan finden Sie auf der Internetseite www.ringelschwanz.info, dort unter dem Reiter weitere Informationen
und dann Aktionsplan Kupierverzicht
(http://www.ringelschwanz.info/weitere-infomationen