Neubewertung der Mutageneseverfahren
hib - Pflanzenzüchtungen auf Basis klassischer Mutageneseverfahren bleiben von der Anwendung des Gentechnikgesetzes ausgenommen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6666) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6253) zur Einordnung neuer Züchtungsverfahren auf Grundlage des CRISPR/Cas-Verfahrens im Rahmen des europäischen Gentechnikrechts nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Juli 2018 fest. Danach seien alle Mutagenese-Verfahren als Gentechnik im Sinne des Gentechnikrechts der EU einzustufen. Dazu heißt es in der Antwort weiter, dass die klassischen Mutagenese-Verfahren auf Grundlage herkömmlicher Methoden wie der Zufallsmutagenese durch chemische Substanzen oder ionisierende Bestrahlung zwar dem Begriff nach den genetisch veränderten Organismen (GVO) zugeordnet würden, aber auf Grundlage der EU-Richtlinie 2001/18/EG von der Anwendung des Gentechnikrechts ausgenommen seien. Das habe das EuGH im Zuge seines Urteils bestätigt. Aus diesem Grund sehe die Regierung im Nachgang des Urteils für eine Anpassung der gültigen nationalen Regelungen keine Notwendigkeit. Allerdings dürften mit neuen Mutagenese-Verfahren hergestellte Produkte nur dann in die EU importiert werden, wenn eine Zulassung nach EU-Gentechnikrecht vorliege und die Produkte als GVO gekennzeichnet worden sind.