Neue Regelung zum Umgang mit dem Güllebonus im Tierseuchenfall
Der Bundesrat hat auf seiner 971. Sitzung am 19. Oktober den Weg für eine EEG-Änderung (TOP 5) frei gemacht, die Biogasanlagen von existenzbedrohenden Risiken im Seuchenfalle befreit. Kommt es aufgrund der Einrichtung von Sperrgebieten zu Schwierigkeiten bei der Güllelieferung, hätte ein Verlust des Güllebonus gedroht.
Die Gesetzesänderung bedeutet, dass Betreiber nur zeitweise keinen Güllebonus erhalten, nämlich für die Zeit einer tierseuchenrechtlichen Anordnung zuzüglich 30 Tage und zwar für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten werden konnte.
Die Gesetzesänderung bedeutet, dass Betreiber nur zeitweise keinen Güllebonus erhalten, nämlich für die Zeit einer tierseuchenrechtlichen Anordnung zuzüglich 30 Tage und zwar für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten werden konnte.