OVG Münster: Tierschutzvereinigung erhält keine Akteneinsicht über Schweinezuchtbetrieb
Eine Tierschutzvereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb und ist auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen, informiert das OVG Münster in einer Pressemeldung und beruft sich dabei auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 20 A 1165/16).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Tierschutzvereinigung könne sich für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf von der Tierschutzbehörde vorzunehmende Maßnahmen nach § 16a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten.