Sperrfristende 1. Februar: Rechtliche Hinweise zur N-Düngung
Mit dem Ende der Sperrfrist darf ab Februar mit stickstoffhaltigen Düngemitteln und damit auch mit Wirtschaftsdünger gedüngt werden. Dennoch können Witterungsaspekte dazu führen, dass eine Aufbringung nicht erlaubt ist. Zudem ist die Sperrfrist in den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) für phosphathaltige Düngemittel und damit auch für Wirtschaftsdünger verlängert bis zum 15. Februar.