18.08.2017rss_feed

Urteil: Bausperre bei Gerüchen ist unverhältnismäßig

In einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles nicht entgegen, wenn durch das Vorhaben die vorhandene Immissionssituation zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urteil des 4. Senats vom 27. Juni 2017 - BVerwG 4 C 3.16), mit dem ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG, Urteil vom 27.6.2017, Az. 4 C 3.16) aufgehoben und neu verhandelt werden muss.

Übersetzt heißt das: Eine übermäßig strenge Anwendung der GIRL schränkt das Baurecht der Landwirte unverhältnismäßig ein. Auch wenn auf die sog. Geruchsimmissionsrichtlinie als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden kann, darf das nicht so streng ausgelegt werden, dass das Baurecht auf null reduziert wird. Niedersachsen war diesbezüglich in der Vergangenheit besonders strikt. Selbst wenn durch Neubaumaßnahmen und den Einbau von Abluftfilteranlagen niedrigere Belastungen als vor der Baumaßnahme nachgewiesen werden konnten.