Europäisches Tiergesundheitsgesetz
Themen dieses Fachbereiches betrafen im Berichtsjahr vor allem Anpassungen des seit April 2021 geltendem Durchführungsrechtes des europäischen Tiergesundheitsgesetzes, zu denen der BRS, teils unter Absprachen mit Experten aus dem Kreis der Mitglieder, gegenüber dem BMEL immer wieder Stellung genommen hat. So wurde die DelVO (EU) 2020/686 betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit
in Anhang III geändert, wodurch die Zugaben von Antibiotika bei den Tierarten Rind und Schwein nicht mehr verpflichtend ist. Spendereber müssen beim Verdacht auf PRRS zunächst lediglich abgesondert werden (Anhang II), bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt. Ergibt der serologische Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so stuft die zuständige Behörde sämtliche Tiere in der Quarantäneeinrichtung als Verdachtsfall ein. Der Unternehmer isoliert die positiv getesteten Tiere unverzüglich von den anderen Tieren in der Quarantäneeinrichtung. Die zuständige Behörde führt gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 eine Untersuchung durch, um eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine zu bestätigen oder auszuschließen. Ergibt der Virus-Genom-Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so stuft die zuständige Behörde sämtliche Tiere in der Quarantäneeinrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als bestätigten Fall ein. Der Unternehmer entfernt diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung und folgt den Anweisungen der zuständigen Behörde."
Neu ist auch, dass während der Quarantäne die Tiere serologisch oder virologisch getestet werden. Bisher sind beide Optionen in Anhang II Teil 2 Kapitel 1 c) iv) durch das Wort und verknüpft.
Am 21. März 2023 wurde die entsprechende Änderungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht.
Bei der Änderung der DVO (EU) 2020/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
, die durch die DVO (EU) 2023/594 ersetzt wurde, konnte mit Unterstützung des BMEL erreicht werden, dass bei der klinischen Untersuchung von Spendertieren, die in Sperrzonen gehalten werden und von denen Zuchtmaterial nach außerhalb dieser Sperrzonen verbracht werden soll, eine vereinfachte Variante, vergleichbar der Voraussetzung zur Verbringung von Tieren, eingeräumt wird. Nicht verhindert werden konnte hingegen ein Verbot der Verbringung von Tieren innerhalb der Sperrzonen. Hier konnte sich Deutschland nicht gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durchsetzen.
BRS-Empfehlungen
Weiterhin wurde eine Reihe von BRS-Empfehlungen, die den Bereich Reproduktion betreffen, aktualisiert, die noch zur Verabschiedung anstehen:
- BRS-Empfehlung 7.1
über Hygienebedingungen für die Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Rinderembryonen
- BRS-Empfehlung 7.2:
Sicherung der Identität von Embryotransfer-Nachkommen
- BRS-Empfehlung 8.1
über die Zusammenarbeit der Besamungsstationen und Züchtervereinigungen an Zuchtprogrammen
- BRS-Empfehlung 8.2:
Anforderungen an Zuchtbullen für den Einsatz in der KB und für Deckbullen
- BRS-Empfehlung 8.3:
Garantierte Qualität für Bullensperma im Handel
- BRS-Empfehlung 8.4:
Ausbildung zum Besamungsbeauftragten für die Tierart Rind
Kennzeichnung
In Planung ist als Anpassung an die neue Rahmengesetzgebung der EU eine zusätzliche Empfehlung zur Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen für Zuchtmaterial.
Fachbereich Reproduktion | |||
Referent | Dr. Hubert Cramer | h.cramer@rind-schwein.de | -23 |
Referent | Dr. Jens Baltissen | j.baltissen@rind-schwein.de | -51 |
Referentin (Grub) | Hedwig Strobl | strobl.rinderzucht@t-online.de | +49 89-206031213 |
Assistenz | Michaela Schulz | m.schulz@rind-schwein.de | -40 |