Biogasanlagen: Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Lagerkapazitäten für Gärrückstände, wenn deren düngerechtlich konforme landwirtschaftliche Verwertung durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sichergestellt ist
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21. April 2022 (Az.: 10 LC 247/20) festgestellt, dass die bestehende Verpflichtung der Klägerin (Betreiberin einer Biogasanlage) zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten entfällt, wenn sie durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände entsprechend den Regelungen der Düngeverordnung landwirtschaftlich, insbesondere auch als Düngemittel, verwertet wird. Die Klägerin betreibt ihre Biogasanlage ohne über eigene Aufbringungsflächen für die bei dem Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände zu verfügen. Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.