16.12.2022rss_feed

Einsichtnahme für die Öffentlichkeit in das deutsche Transparenzregister wird neu geregelt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Das steht auf der Internetseite des Registers: Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bis auf weiteres ausgesetzt