LTZ veröffentlichtg Informationen zur neuen Düngeverordnung
Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) hat Informationen zu den aktuellen Bestimmungen der Düngeverordnung übersichtlich aufgearbeitet. Als zwingende Voraussetzung für Düngung in Herbstkulturen wird genannt
- Es muss ein N-Düngebedarf bestehen
- Hierbei ist eine langjährige organische oder organisch-mineralische N-Düngung– insbesondere bei Flächen in Hofnähe –besonders zu beachten
- Bei Mulch-oder Direktsaat besteht eher ein etwas höherer N-Düngebedarf als bei einer Bestellung mit Pflug (N-Nachlieferung!)
- Bei einer Düngung mit mineralischen N-Düngern sind 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N je ha (einschl. Nitrat-N) - bei entsprechendem N-Düngebedarf (!) – zulässig
- Zwischenfruchtmischungen, bei denen Leguminosen überwiegen (größer 60 % Samenanteil der Leguminosen), haben keinen N-Düngebedarf
- Bei späten Saatterminen ist der N-Düngebedarf z.B. für Feldfutter geringer als bei früher Saat
- Nach N-reichen Vorfrüchten(Raps, Kartoffeln, Feldgemüse, mehrjährigem Feldfutter, Leguminosen und Gemenge mit > 60% Bestandsanteil an Leguminosen) kann der N-Bedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt werden, deshalb besteht grundsätzlich kein N-Düngebedarf