Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung sind rechtswidrig
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Berufungsverfahren (Az. 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15und 13 LC 115/17) am 20. Dezember 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist. Beklagter war das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), das seit dem 18. April 2014 für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln saftige Gebühren von den Klägern in Rechnung gestellt hatte.
Zwar dürfen Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstoße aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit, heißt es in der Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.
Zwar dürfen Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstoße aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit, heißt es in der Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.